AGB

1. Geltungsbereich

  1. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaige Ge­schäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich­rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 24 AGBG.
  3. Unsere Allgemeinen Geschäfts­bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Vertragsschluss

  1. Das Angebot des Herstellers ist frei­ bleibend bis zu einer entsprechenden Annahme durch den Besteller.
  2. Vereinbarungen sowie Änderungen, Ergänzungen oder Konkretisierungen des Vertrages, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzu­legen.
  3. Die in Prospekten oder ähnlichen Un­terlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß­ , Gewichts­, Leistungs- und Verbrauchsdaten, Angaben in Bezug auf die Verwend­barkeit von Geräten für neue Technologien, sind nur annähernd maß­gebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Besteller nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.

3. Preise

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen er­ folgen, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, zu den Preisen der bei Vertragsabschlussgültigen Preisliste.
  2. Für Software, die mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert wird, behalten wir uns eine Preisanpassung bis zur Höhe unseres Listenpreises am Tage des Angebots zur Übergabe vor. Soweit die Software versendet wird behalten wir uns eine Preisanpassung bis zur Höhe unseres am Versandtage gültigen Listenpreises vor.
  3. Sofern sich aus den vertraglichen Ver­einbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Soweit die Software versendet wird, werden die Versandkosten gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungs­stellung in der Rechnung gesondert ausge­wiesen.
  5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  6. Die Vergütung ist bei Abnahme fällig. Der Besteller hat bei Verzug auch ohne Mahnung die gesetzlichen Zinsen zu zahlen.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts in­ soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  8. Bei Versendung der Software trägt der Besteller die Transportgefahr.

4. Lieferzeit

  1. Termine werden die Vertragspartner ein­ vernehmlich schriftlich festlegen.
  2. Wird die Software nicht termingerecht geliefert, muss der Besteller dem Hersteller eine Mahnung übersenden. Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist nur zulässig, wenn der Besteller dem Hersteller nach dem ver­einbarten Liefertermin eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat. Die Frist muss mindestens vier Wochen betragen.
  3. Mahnung und Fristsetzung dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Über­schreitung des Liefertermins nicht auf der Verletzung der in Ziffer 5. geregelten Mit­wirkungspflichten oder auf nachträglichen Änderungs-­ oder Zusatzwünschen beruhen.
  4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung un­serer Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert sind, die Lieferfrist bis zu vier Wo­chen. Dies gilt insbesondere in den Fällen rechtmäßiger Arbeitsniederlegungen oder Verzögerungen bei einem Vorlieferanten, so­ weit die Zulieferung durch einen anderen Lieferanten nicht oder nicht innerhalb kürzerer Frist möglich ist.

5. Mitwirkungspflichten

Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Programmerstellung verpflichtet. Der Hersteller erhält vom Besteller alle für die Anpassung der Software benötigten Unterlagen, In­formationen und Daten. Hierzu gehören, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine vollständige Leistungsbeschreibung, ferner Test­daten, insbesondere für den Abnahmetest, in maschinenlesbarer Form sowie Unterlagen, Informationen und Daten über vorhandene Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit den zu erstellenden Pro­grammen zusammenwirken sollen.

6. Abnahme

  1. Der Hersteller kann dem Besteller zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine ange­messene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software als abgenommen gilt.
  2. Die Abnahme darf nicht wegen un­erheblicher Mängel verweigert werden.

7. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§377, 378 HGB geschuldeten Untersu­chungs-­ und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängel der Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden vom Hersteller innerhalb der Ge­währleistungsfrist von sechs Monaten nach entsprechender Mitteilung durch den Besteller behoben. Dies geschieht nach Wahl des Herstellers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  3. Der Besteller ist verpflichtet unverzüglich und möglichst schriftlich die Mängel anzugeben. Der Besteller wird dabei möglichst angeben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt und unter welchen Um­ständen er auftritt.
  4. Der Besteller wird den Hersteller bei der Fehlerfeststellung und Beseitigung unter­stützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
  5. Gelingt dem Hersteller die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren angemessenen Nachfrist, die der Besteller dem Hersteller setzt, fehl, stehen dem Be­steller die gesetzlichen Gewährleistungsan­sprüche zu.
  6. Die Gewährleistungsansprüche des Be­stellers können von diesem nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er selbst ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herstellers Änderungen an der Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Besteller weist nach, daß diese Änderungen die Gewährleistungs­arbeiten seitens des Herstellers nicht oder nur unwesentlich erschweren und die gemeldeten Mängel nicht auf diese Änderungen zurück zu führen sind.
  7. Die Abtretung von Gewährleistungsan sprüchen an Dritte ist ausgeschlossen

8. Haftung

  1. Der Hersteller haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, auch der gesetzlichen Vertreter oder lei­tenden Angestellten des Herstellers, oder durch schwerwiegendes Organisationsver­schulden verursacht wurden.
  2. Sofern Erfüllungsgehilfen nicht eine Pflicht verletzten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von beson­ derer Bedeutung sind (Kardinalpflichten), ist die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung gerechnet werden muss.
  3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Hersteller nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Ver­tragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung gerechnet werden muss.
  4. Die Haftung für das Fehlen einer zugesi­cherten Eigenschaft, wegen Arglist und für Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unbe­rührt.
  5. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Si­cherungskopien eingetreten wäre.
  6. Ein Mitverschulden des Bestellers ist diesem anzurechnen, z.B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z.B. unzureichende Fehlermeldungen, Organisa­tionsfehler oder unzureichende Datensi­cherung).

9. Rückgaberecht und Stornierung

Wird für einzelne Produkte ein Rückgabe­ recht vereinbart, so ist zur Wahrnehmung dieser Möglichkeit die Ware schonend zu be­ handeln sowie vollständig und in einwand­freiem Zustand der Originalverpackung bis
zudem vereinbarten Termin kostenfrei an uns zurückzugeben. Im Falle der Versendung hat der Besteller die Ware beförderungssicher zu verpacken und auf seine Kosten zu versichern. Für Software gilt dies entspre­chend.

10. Export­ und Importgenehmigungen

Von dem Hersteller gelieferte Produkte und technisches Know­how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ­ein­ zeln oder in systemintegrierter Form­ ist für den Besteller genehmigungspflichtig und un­terliegt grundsätzlich den Aussen­wirt­schaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Be­steller vereinbarten Lieferlandes. Der Be­steller muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Besteller den endgültigen Bestim­mungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Besteller in eigener Verantwortung die ggf. notwendige Geneh­migung der jeweils zuständigen Aussenwirt­schaftbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

11. Erfüllungsort

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Jeder Vertragspartner bleibt aber berechtigt, die Klage oder sonstige gerichtliche Schritte am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des anderen Vertragspartners einzuleiten.

13. Rechtswahl

Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf alle Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsver­hältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-­Kaufrechts.

14. Datenschutz

Der Besteller ist damit einverstanden, dass der Hersteller die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Daten­schutzgesetzes für eigene geschäftliche Zwecke verwenden.

15. Geheimhaltungs-­ und Obhutspflichten

  1. Der Besteller wird alle Informationen vertraulich behandeln, die ihm im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden und vom Hersteller verwendete Methoden und Verfahren betreffen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalku­lationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums­ und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Her­stellers.