1. Geltungsbereich
- Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil.
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 24 AGBG.
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Vertragsschluss
- Das Angebot des Herstellers ist frei bleibend bis zu einer entsprechenden Annahme durch den Besteller.
- Vereinbarungen sowie Änderungen, Ergänzungen oder Konkretisierungen des Vertrages, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.
- Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß , Gewichts, Leistungs- und Verbrauchsdaten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Besteller nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.
3. Preise
- Unsere Lieferungen und Leistungen er folgen, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, zu den Preisen der bei Vertragsabschlussgültigen Preisliste.
- Für Software, die mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert wird, behalten wir uns eine Preisanpassung bis zur Höhe unseres Listenpreises am Tage des Angebots zur Übergabe vor. Soweit die Software versendet wird behalten wir uns eine Preisanpassung bis zur Höhe unseres am Versandtage gültigen Listenpreises vor.
- Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Soweit die Software versendet wird, werden die Versandkosten gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Die Vergütung ist bei Abnahme fällig. Der Besteller hat bei Verzug auch ohne Mahnung die gesetzlichen Zinsen zu zahlen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts in soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Bei Versendung der Software trägt der Besteller die Transportgefahr.
4. Lieferzeit
- Termine werden die Vertragspartner ein vernehmlich schriftlich festlegen.
- Wird die Software nicht termingerecht geliefert, muss der Besteller dem Hersteller eine Mahnung übersenden. Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist nur zulässig, wenn der Besteller dem Hersteller nach dem vereinbarten Liefertermin eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat. Die Frist muss mindestens vier Wochen betragen.
- Mahnung und Fristsetzung dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Überschreitung des Liefertermins nicht auf der Verletzung der in Ziffer 5. geregelten Mitwirkungspflichten oder auf nachträglichen Änderungs- oder Zusatzwünschen beruhen.
- Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert sind, die Lieferfrist bis zu vier Wochen. Dies gilt insbesondere in den Fällen rechtmäßiger Arbeitsniederlegungen oder Verzögerungen bei einem Vorlieferanten, so weit die Zulieferung durch einen anderen Lieferanten nicht oder nicht innerhalb kürzerer Frist möglich ist.
5. Mitwirkungspflichten
Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Programmerstellung verpflichtet. Der Hersteller erhält vom Besteller alle für die Anpassung der Software benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Hierzu gehören, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine vollständige Leistungsbeschreibung, ferner Testdaten, insbesondere für den Abnahmetest, in maschinenlesbarer Form sowie Unterlagen, Informationen und Daten über vorhandene Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit den zu erstellenden Programmen zusammenwirken sollen.
6. Abnahme
- Der Hersteller kann dem Besteller zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software als abgenommen gilt.
- Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.
7. Gewährleistung
- Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Mängel der Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden vom Hersteller innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten nach entsprechender Mitteilung durch den Besteller behoben. Dies geschieht nach Wahl des Herstellers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Der Besteller ist verpflichtet unverzüglich und möglichst schriftlich die Mängel anzugeben. Der Besteller wird dabei möglichst angeben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt.
- Der Besteller wird den Hersteller bei der Fehlerfeststellung und Beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
- Gelingt dem Hersteller die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren angemessenen Nachfrist, die der Besteller dem Hersteller setzt, fehl, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
- Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers können von diesem nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er selbst ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herstellers Änderungen an der Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Besteller weist nach, daß diese Änderungen die Gewährleistungsarbeiten seitens des Herstellers nicht oder nur unwesentlich erschweren und die gemeldeten Mängel nicht auf diese Änderungen zurück zu führen sind.
- Die Abtretung von Gewährleistungsan sprüchen an Dritte ist ausgeschlossen
8. Haftung
- Der Hersteller haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, auch der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Herstellers, oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden.
- Sofern Erfüllungsgehilfen nicht eine Pflicht verletzten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von beson derer Bedeutung sind (Kardinalpflichten), ist die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung gerechnet werden muss.
- Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Hersteller nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung gerechnet werden muss.
- Die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wegen Arglist und für Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
- Ein Mitverschulden des Bestellers ist diesem anzurechnen, z.B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z.B. unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung).
9. Rückgaberecht und Stornierung
Wird für einzelne Produkte ein Rückgabe recht vereinbart, so ist zur Wahrnehmung dieser Möglichkeit die Ware schonend zu be handeln sowie vollständig und in einwandfreiem Zustand der Originalverpackung bis
zudem vereinbarten Termin kostenfrei an uns zurückzugeben. Im Falle der Versendung hat der Besteller die Ware beförderungssicher zu verpacken und auf seine Kosten zu versichern. Für Software gilt dies entsprechend.
10. Export und Importgenehmigungen
Von dem Hersteller gelieferte Produkte und technisches Knowhow sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ein zeln oder in systemintegrierter Form ist für den Besteller genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Aussenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Besteller vereinbarten Lieferlandes. Der Besteller muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Besteller den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Besteller in eigener Verantwortung die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Aussenwirtschaftbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
11. Erfüllungsort
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Jeder Vertragspartner bleibt aber berechtigt, die Klage oder sonstige gerichtliche Schritte am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des anderen Vertragspartners einzuleiten.
13. Rechtswahl
Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf alle Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14. Datenschutz
Der Besteller ist damit einverstanden, dass der Hersteller die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für eigene geschäftliche Zwecke verwenden.
15. Geheimhaltungs- und Obhutspflichten
- Der Besteller wird alle Informationen vertraulich behandeln, die ihm im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden und vom Hersteller verwendete Methoden und Verfahren betreffen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Herstellers.